16. Sanktionspaket: Verschärfung der Maßnahmen der EU gegen Russland/Belarus

Am 24. Februar 2025 wurde das 16. EU-Sanktionspaket gegen Russland verabschiedet. Anlässlich des dritten Jahrestages der russischen Invasion in die Ukraine hält die EU damit ihren sanktionspolitischen Kurs aufrecht mit dem Ziel, den Druck auf Russland weiter zu erhöhen. Das neue EU-Sanktionspaket enthält eine Vielzahl von Verschärfungen, die die Verordnung (EU) 269/2014 und die Verordnung (EU) 833/2014 gegen Russland betreffen.  

Gleichzeitig wurden mit dem 16. EU-Sanktionspaket auch neue Sanktionen gegen Belarus, gegen die Region Krim/Sewastopol und gegen die nicht von der Regierung der Ukraine kontrollierten Gebiete Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja durch entsprechende Änderungen der Verordnung (EG) 765/2006, der Verordnung (EU) 692/2014 sowie der Verordnung (EU) 2022/263 verknüpft.

Umgesetzt werden die Maßnahmen des jüngsten EU-Sanktionspaketes durch die Verordnung (EU) 2025/390, die Durchführungsverordnung (EU) 2025/389, die Verordnung (EU) 2025/395, die Verordnung (EU) 2025/392, die Verordnung (EU) 2025/398 und die Verordnung (EU) 2025/401.

Überblick

Das 16. EU-Sanktionspaket zielt mit seinen Maßnahmen auf zentrale Bereiche der russischen Wirtschaft. Im Fokus der neuen Sanktionen stehen die Bereiche Handel, Energie, Verkehr, Infrastruktur und Finanzdienstleistungen. Neben der Einführung des Einfuhrverbots für russisches Primäraluminium wurden auch die Ausfuhrbeschränkungen um weitere Güter, insbesondere in Anhang VII und Anhang XXIII der Verordnung (EU) 833/2014, ausgeweitet. Die Sanktionen im Energiebereich umfassen nun unter anderem auch ein Verbot für Güter und Dienstleistungen für Erdölprojekte in Russland, das neben das bereits bestehende Verbot für LNG-Projekte tritt. Mit der Einführung eines Verbotes für Transaktionen mit bestimmten See- und Flughäfen in Russland sowie dem Verbot der Erbringung von Baudienstleistungen soll die russische Infrastruktur geschwächt werden. Ferner werden 13 russische Banken Mitte März 2025 vom SWIFT-System abgekoppelt. Ein Transaktionsverbot gegenüber drei außerhalb Russlands ansässige Banken wurde erstmals vor dem Hintergrund verhängt, dass diese Banken das System der russischen Zentralbank zur Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) genutzt haben sollen, um die EU-Sanktionen zu umgehen. 

Daneben werden weitere Maßnahmen gegen Desinformationskampagnen sowie für die Bekämpfung der Umgehung der Sanktionen getroffen. Neben der Ergänzung der diversen Sanktionslisten ist in diesem Zusammenhang herauszustellen, dass die mit dem 14. EU-Sanktionspaket erstmals eingeführte „best efforts obligation“ sich nun in allen fünf Sanktionsverordnungen wiederfindet. Folglich erweitert sich der inhaltliche Umfang der Sorgfaltspflichten der betroffenen EU-Wirtschaftsbeteiligten entsprechend. Auch die besonderen Sorgfaltspflichten aus Art. 12gb Verordnung (EU) 833/2014 bzw. Art. 8ga Verordnung (EU) 765/2006 wurden hinsichtlich des relevanten Güterkreises erweitert und beziehen sich künftig auch auf Güter, die in einem neuen Anhang gelistet sind. Der Kreis der Unternehmen, die besondere Risikoanalysen und Compliancemaßnahmen zu ergreifen haben und gegebenenfalls sicherstellen müssen, dass ihre drittländischen Tochtergesellschaften entsprechende Maßnahmen ergreifen, wird sich somit vergrößern.

Zur Verhinderung der Umgehung der EU-Sanktionen gegen Russland wurden einige Bestimmungen des 16. Sanktionspakets auch auf Belarus ausgeweitet und insoweit angeglichen. Darüber hinaus hat die EU ihre Sanktionsverordnungen gegen die Krim und Sewastopol sowie gegen die von der ukrainsichen Regierung nicht kontrollierten Gebiete in den Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja aktualisiert und verschärft.

Ausweitung der Sanktionslisten

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/389 wurden weitere 48 Personen und 35 Unternehmen bzw. Einrichtungen in den Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 aufgenommen, deren Vermögen in der EU nunmehr einzufrieren ist und denen weder Gelder noch wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden dürfen. Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands unterstützen sollen, in die Umgehung von Sanktionen involviert oder in Verbindung mit der russischen Schattenflotte stehen sollen. Zudem wird auch eine russische Kryptobörse gelistet.

Besonders hervorzuheben ist die Einführung des Art. 15a in die Verordnung (EU) 269/2014, mit dem analog zu der mit dem 14. EU-Sanktionspaket eingeführten Sorgfaltspflicht nach Art. 8a der Verordnung (EU) 833/2014 ebenfalls eine „best efforts obligation“ in dieser Verordnung verankert wurde. Die bisher bestehende Lücke betreffend die Verhinderung des Untergrabens der Sanktionsmaßnahmen durch drittländische Tochtergesellschaften im Hinblick auf die in der Verordnung statuierten Bereitstellungsverbote und Einfriergebote von Vermögenswerten wurde damit geschlossen.

Ebenso wurde eine „best efforts obligation“ mit Art. 8a in die Verordnung (EU) 692/2014 (Krim/Sewastopol) und mit Art. 13a in die Verordnung (EU) 2022/263 (Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja) eingeführt. Die von Art. 8a der Verordnung (EU) 833/2014 und von Art. 8i der Verordnung (EG) 765/2006 bereits betroffenen EU-Wirtschaftsbeteiligte haben ihre Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Bemühenspflicht gegenüber ihren drittländischen Tochtergesellschaften erheblich auszuweiten und auch an die Maßnahmen, die mit diesen Embargoverordnungen verknüpft sind, auszurichten. Gleichzeitig steigt auch das damit verbundene Haftungsrisiko, wenn dieser Verpflichtung nicht in gebotenem Maß nachgekommen wird.  

Verschärfungen der Sanktionen der VO (EU) 833/2014

Der Großteil der Maßnahmen des 16. EU-Sanktionspakets bezieht sich jedoch auf die Restriktionen der VO (EU) 833/2014.

Einfuhrverbot für Primäraluminium

Ergänzend zu den bereits bestehenden einfuhrseitigen Sanktionsmaßnahmen für verarbeitete Aluminiumerzeugnisse aus Russland bzw. mit russischem Ursprung ist durch Aufnahme von Aluminium in Rohform in Anhang XXI nunmehr auch Primäraluminium gem. Art. 3i der Verordnung (EU) 833/2014 als eine wirtschaftliche Einnahmequelle Russland sanktioniert. Mit Wirkung bis zum 26. Februar 2026 wird jedoch zunächst gem. Art. 3 Abs. 3cg der Verordnung (EU) 833/2014 eine Übergangsregelung geschaffen. In diesem Zeitraum kann noch ein Kontingent von insgesamt 275.000 Tonnen Primäraluminium aus Russland importiert werden. Zusätzlich besteht nach Art. 3i Abs. 3ch eine Altvertragsregelung, nach der Verträge, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden, noch bis Ende 2026 erfüllt werden dürfen. Diese befristete Altvertragsregelung ist jedoch auf eine Gesamteinfuhrmenge von 50.000 Tonnen in die EU begrenzt.

Ausweitung der güterbezogenen Ausfuhr- und Durchfuhrverbote

Ebenfalls erfolgte eine Erweiterung der ausfuhrseitigen Beschränkungen der Verordnung (EU) 833/2014 um weitere Güter. Anhang VII, der die Güter umfasst, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, wurde unter anderem um chemische Ausgangsstoffe für Reizstoffe (X.A.VIII.021(h)), Software im Zusammenhang mit der Entwicklung, Herstellung oder Verwendung von CNC-Ausrüstung (X.D.X.007), Chrom und diverse Chromverbindungen (KN-Codes: 2610 00, 2819 10, 2819 90, 8112 21, 8112 22 and 8112 29) ergänzt. Sogar Videospiel-Controller (X.A.III.101 (i)), die zur Steuerung für Drohnen genutzt werden, sind sanktioniert und unterliegen nunmehr auch den Verboten nach Art. 2a der Verordnung (EU) 833/2024.

Zudem erfasst der im Zusammenhang mit den Verboten des Art. 3k der Verordnung (EU) 833/2014 stehende Anhang XXIII, nunmehr auch weitere spezifische Mineralien, Chemikalien, Stahl, Glasmaterialien und Feuerwerkskörper, die von besonderer militärischer Relevanz sein sollen. Darunter finden sich unter anderem Güter nachfolgender KN-Codes: 2518 (Dolomit), 2519 (Magnesia), 2520 (Gips), 2615 (Niobium-, Tantal-, Vanadium-, Zirkonerze), 3604 (Feuerwerkskörper und weitere pyrotechnische Artikel), 3605 (Zündhölzer), 3604 (Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen), 4811 41 / 4811 49 (Papier und Pappe), 6814 (Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren), 7007 19 / 7007 21 (Einschichten- und Verbundsicherheitsglas) und 7320 10 (Blattfedern und Federblätter aus Eisen oder Stahl).

Für die Güter, genannt in Anhang XXIIID, besteht jedoch noch eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 25. Februar 2025 geschlossen wurden in Bezug auf deren Erfüllung bis zum 26. Mai 2025.

Um Risiken hinsichtlich der Umgehungen zu vermeiden, wurde zusätzlich auch der Kreis derjenigen Güter des Anhangs XXVII, die von einem Durchfuhrverbot durch Russland nach Art. 3k Abs. 1a der Verordnung (EU) 833/2014 betroffen sind, erheblich erweitert.

Erweiterung des Anhangs IV und Verschärfung der Beschränkungen gegenüber den gelisteten Personen, Einrichtungen und Unternehmen

Wie auch in den jüngsten EU-Sanktionspaketen gegenüber Russland wurde erneut auch der Anhang IV erweitert. Diesmal werden damit 53 neue Unternehmen dem militärisch-industriellen Komplex Russlands zugeordnet oder ihnen die Beteiligung an Sanktionsumgehungen zugewiesen. Hervorzuheben ist, dass die neu gelisteten Unternehmen mehrheitlich ihren Sitz nicht in Russland, sondern in China, Hong Kong, Indien, Kasachstan, den Vereinigte Arabischen Emiraten, Usbekistan, Türkei und Singapur haben.

In Bezug auf die Restriktionen, die im Zusammenhang mit dem Anhang IV stehen und die bislang gem. Art. 2b der VO (EU) 833/2014 als Beschränkung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmegenehmigungen ausgestaltet waren, ist die Norm nunmehr verschärft worden. Sie ist jetzt als eigenständige Verbotsnorm mit vergleichbarer Regelungsstruktur zu den Art. 2 und 2a der Verordnung (EU) 833/2014 formuliert. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO sowie des Anhangs VII der Verordnung (EU) 833/2014 an die von Anhang IV erfassten Personen und Unternehmen, die sich nicht nur in Russland befinden, ist nun ausdrücklich verboten. Dies gilt gleichfalls auch für die Erbringung bzw. die Bereitstellung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen, Finanzierungen, Vermittlungsdiensten und IP-Rechten.

Ausweitung der Liste der Schiffe der „Schattenflotte“

Ferner wurden nicht weniger als 74 weitere Schiffe, die Teil der Schattenflotte Russlands sein sollen, im Rahmen des 16. EU-Sanktionspaktes in den Anhang XLII aufgenommen. Der Anhang hat sich damit fast verdoppelt. Mit diesen Schiffen soll der Ölpreisdeckel umgangen, gestohlenes Getreide oder Kulturgüter der Ukraine oder militärische Ausrüstung befördert worden sein.

Ein in Anhang XLII aufgeführtes Schiff unterliegt gem. Art. 3s der Verordnung (EU) 833/2014 unter anderem einem Verbot des Zugangs zu Häfen und Schleusen in der EU, einem Erwerbs-, Verkaufs- und Vercharterungsverbot sowie einer breiten Palette an weiteren Verboten von Seeverkehrs-, Schiffversorgungs- und andere Dienstleistungen.

Neue Sanktionen im Energiebereich

Die neuen Sanktionen im Bereich Energie umfassen zum einen die Ausweitung des Verbots nach Art. 3t. Die Bereitstellung von Gütern, Technologien und Dienstleistungen zur Fertigstellung von Rohölprojekten in Russland, wie Explorations- oder Förderprojekte, ist nun neben entsprechenden Handlungen in Bezug auf LNG-Projekte verboten. Der Ausweitung russischer Fördermengen soll damit entgegengewirkt und entsprechende Einnahmequellen Russlands reduziert werden. Auch hier besteht eine Altvertragsregelung für die Erfüllung von Verträgen bis zum 26. Mai 2025.

Flankiert wird diese Maßnahme von der Aufnahme von Erdöl- und Erdgasexplorations-Software in Anhang II der Verordnung (EU) 833/2014 mit der Folge eines Verkaufs-, Ausfuhr- bzw. Bereitstellungsverbot nach Art. 3 Abs. 1a) für diese Software.

Zum anderen wird die vorübergehende Verwahrung und die Überführung von russischem Rohöl oder russischen Erdölerzeugnissen in das Freizonenverfahren in EU-Häfen nun nach dem neu eingeführten Art. 3nb der Verordnung (EU) 833/2014 grundsätzlich verboten. Dies war bisher noch zulässig, sofern für das Öl die Preisobergrenze eingehalten und es in ein Drittland verbracht wurde.

Weitere Verkehrsbeschränkungen für Luftfahrtunternehmen

Als neue Sanktionsmaßnahme im Bereich der Verkehrsbeschränkungen ist herauszustellen, dass nunmehr gem. Art 3d Abs. 1b der Verordnung (EU) 833/2014 auch für drittländische Luftfahrtunternehmen außerhalb Russlands, die Inlandsflüge in Russland durchführen oder Luftfahrtgüter an russische, von Anhang XLVI erfasste Luftfahrtunternehmen liefern oder allgemein für Flüge innerhalb Russlands liefern, ein umfassendes Flugverbot in der EU besteht.

Transaktionsverbot bezüglich russischer Häfen, Schleusen und Flughäfen

Im Bereich der Maßnahmen zur Schwächung der russischen Infrastruktur wird in Bezug auf die in Anhang XLVII Teil A angeführten Häfen und Schleusen sowie in Bezug auf die in Anhang XLVII Teil B genannten Flughäfen mit dem neuen Artikeln 5ae der Verordnung (EU) 833/2014 ein umfassendes Transaktionsverbot eingeführt. Dies betrifft z.B. die beiden Moskauer Flughäfen (Vnukowo International Airport und Zhukovsky International Airport), den Wolgahafen Astrakhan und den Hafen von Makhachkala am Kaspischen Meer. Die Seehäfen Ust-Luga und Primorsk an der Ostsee und Novorossiysk am Schwarzen Meer wurden ebenfalls aufgenommen. Verbunden ist das Transaktionsverbot jedoch mit zahlreichen Ausnahmeregelungen, um Störungen des legalen Handels oder Beeinträchtigungen privater Kontakte zu vermeiden.

Verbot für Baudienstleistungen

Mit der Aufnahme des Verbots der Erbringung von Bauleistungen, einschließlich Hoch- und Tiefbauarbeiten gemäß Art. 5n Abs. 2 der VO (EU) 833/2014 wurde eine weitere, für die Infrastruktur Russlands relevante Sanktionsmaßnahme geschaffen.

Ausweitung der Finanzsanktionen

Als Sanktionen gegen den russischen Finanzsektor werden mit Wirkung zum 17. März 2025 13 weitere, vornehmlich kleinere russische Banken durch Aufnahme in den Anhang XIV gem. Art. 5h der Verordnung (EU) 833/2014 vom SWIFT-System abgekoppelt.

Durch die Erfassung von Anhang XLIV, richtet sich erstmals ein umfassendes Transaktionsverbot nach Art. 5ac Abs. 2 der Verordnung (EU) 833/2014 gegen drei, außerhalb Russlands ansässige Banken, da sie das System der russischen Zentralbank zur Übermittlung von Finanzmitteilungen (SPFS) genutzt haben sollen, um die EU-Sanktionen zu umgehen.

Entzug der Sendelizenzen für Medienunternehmen

Um anhaltenden, aus Russland gesteuerten Desinformations- und Manipulationskampagnen entgegenzuwirken, wurde durch entsprechende Erweiterung des Anhangs XV acht weiteren Medienunternehmen nach Art. 2f der VO (EU) 833/2014 nun ein Sendeverbot in der EU auferlegt bzw. die erforderlichen Lizenzen entzogen.

Ausweitung der besonderen Sorgfaltspflichten aufgrund neuer Güterliste

Im Kontext mit dem Ziel, die Maßnahmen zur Vermeidung der Umgehung von Sanktionen gegenüber Russland und Belarus im Hinblick auf die sogenannten Common High Priority Güter zu verbessern, ist anzumerken, dass die besondere Sorgfaltspflicht nach Art. 12gb der Verordnung (EU) 833/2014 und nach Art. 8ga der Verordnung (EG) 765/2006 durch das 16. EU-Sanktionspaket eine Verschärfung im Hinblick auf den relevanten Güterkreis erfahren hat.

Zwar wurde der Kreis der CHP-Güter in Anhang XL bzw. Anhang XXX nicht erweitert. Es wurde jedoch in der jeweiligen Verordnung ein weiterer Anhang mit sensiblen Gütern geschaffen. Bei den von Anhang XLVIII der Verordnung (EU) 833/2014 und von Anhang XXXI der Verordnung (EG) 765/2006 erfassten Gütern handelt es sich um bestimmte Stromerzeugungsaggregate des KN-Codes 8502 20 und um „andere Schalter“ des KN-Codes 8536 50. Diese Güter sollen sich in den Drohnen chinesischer und iranischer Hersteller wiedergefunden haben.

Die betroffenen EU-Wirtschaftsbeteiligten, die diese Güter verkaufen oder ausführen, sind nunmehr ab dem 26. Mai 2025 verpflichtet, eine Risikoanalyse durchzuführen und entsprechende Risikominderungsmaßnahmen gegen Umgehungsversuche zu etablieren. Ebenfalls müssen sie sicherstellen, dass Risikoanalysen und Maßnahmen zur Risikominderung gegebenenfalls auch von ihren drittländischen Tochtergesellschaften durchgeführt werden, wenn diese mit solchen Gütern handeln. Da gerade der KN-Code 8536 50 einen großen Bereich elektrischer Schalter betrifft, wird der Kreis der Adressaten, für den der Anwendungsbereich des Art. 12gb der Verordnung (EU) 833/2014 und Art. 8ga der Verordnung (EG) 765/2006 eröffnet ist, deutlich ausgeweitet und auch deren Haftungsrisiko bei unzureichender Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht erhöht.

Aktualisierung und Angleichung der Sanktionen gegen Belarus, Krim/Sewastopol und die nicht von der Ukraine kontrollierten Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja

Zur Verhinderung, dass die EU-Sanktionen aufgrund der engen Verpflechtung der russischen mit der belarussischen Wirtschaft nicht über Belarus umgangen werden, enthält das 16. EU-Sanktionspaket mit der Verordnung (EU) 2025/392 zahlreiche Verschärfungen der Verordnung (EG) 765/2006, um die Sanktionen gegen Belarus an die Sanktionen gegen Russland anzugleichen und damit Lücken zu schließen. Dies betrifft ebenfalls Verschärfungen in den Bereichen Handel, Dienstleistungen, Verkehr, Infrastruktur, Finanzdienstleistungen und Maßnahmen gegen die Umgehung von Sanktionen.

Zusätzlich wurden mit dem 16. EU-Sanktionspaket durch die Verordnung (EU) 2025/401 und die Verordnung (EU) 2025/398 auch die Sanktionsmaßnahmen gegen die Krim und Sewastopol sowie die nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja aktualisiert und verschärft.

Die Verordnung (EU) 692/2014 und die Verordnung (EU) 2022/263 waren seit ihrer Verabschiedung im Jahr 2014 bzw. 2022 nicht wesentlich verändert worden und wurden nun überarbeitet, insbesondere mit dem Ziel, Umgehungen einzudämmen. Dazu wurden unter anderem die bestehenden Ausfuhrbeschränkungen hinsichtlich Hochrisikogütern erweitert sowie umfangreiche Dienstleistungsverbote geschaffen.

Fazit

Das 16. EU-Sanktionspaket fällt umfangreicher und kleinteiliger aus als zunächst erwartet. Trotz oder vielleicht gerade wegen der Entwicklungen in der US-Außenpolitik gegenüber Russland zeigt die EU weiterhin ein entschlossenes Handeln gegenüber Russland und der anhaltenden Aggression gegen die Ukraine. Die Bekämpfung der Umgehungen der Sanktionen steht im Mittelpunkt vieler Maßnahmen des 16. EU-Sanktionspaketes. Im Zuge dessen werden stetig die Sorgfaltspflichten für die EU-Wirtschaftsbeteiligten erhöht. Die Auseinandersetzung mit den immer komplexer werdenden Bestimmungen ist für die EU-Wirtschaftsbeteiligten notwendig, um den Complianceanforderungen zu genügen, Umgehungsrisiken zu identifizieren und durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken.  Vischer Voss unterstützt Sie dabei gerne, um Ihre unternehmensindividuelle Exportkontroll- und Sanktions-Compliance zu verbessern und Haftungsrisiken zu minimieren.