Das Foreign Trade Law beinhaltet komplexe rechtliche Bestimmungen und Anforderungen, die den Außenhandel reglementieren. Es bezieht sich dabei nicht nur auf den Güterverkehr, sondern gleichfalls auf den Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland. Wirtschafts- und handelspolitische Interessen sowie insbesondere sicherheits- und außenpolitische Gründe finden ihren Niederschlag in den Regularien und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Wirtschaftsverkehrs. Das nationale, europäische und internationale Außenwirtschaftsrecht ist daher stark geprägt von der politischen Weltlage und bestehenden Konflikten. Dies führt immer wieder zu mitunter kurzfristigen Änderungen der rechtlichen Vorgaben mit weitreichenden Auswirkungen auf bestehende oder geplante Geschäfte und Transaktionen sowie auf ganze Businessstrategien für ausländische Märkte. Auch der Unternehmenserwerb durch ausländische Investoren ist durch mehrfache Verschärfungen der Gesetze in den außenwirtschaftsrechtlichen Fokus gerückt.
Unternehmen stehen vor der Herausforderung, die komplexen Vorgaben des Foreign Trade Laws eigenständig einzuhalten. Die Vielzahl der Bestimmungen und Rahmenbedingungen macht die Umsetzung innerhalb des Unternehmens besonders anspruchsvoll. Dennoch müssen Unternehmen diese Herausforderung angehen, um rechtliche Risiken wie Geldbußen, persönliche Strafbarkeit oder existenzbedrohende Umsatzabschöpfungen sowie Reputationsrisiken zu vermeiden. Gleichzeitig gilt es mit Blick auf möglichst reibungslose grenzüberschreitende Kunden- und Lieferantenbeziehungen, die interne Umsetzung ebenso effektiv wie effizient in die Unternehmensabläufe zu integrieren.
Mit unserer langjährigen Erfahrung und Expertise unterstützen wir Sie bei sämtlichen Herausforderungen, die das Foreign Trade Law an Sie stellt. Wir bieten Ihnen praxisnahe und branchenspezifische Rechts-, Compliance- und Organisationsberatung in den einzelnen Bereichen des Außenwirtschaftsrechts und der Trade Compliance. Unser Anliegen ist, dass Sie Ihr Geschäft sicher führen, entwickeln und ausweiten können.

Das Exportkontrollrecht als Kern des europäischen (EU Dual-Use-VO) und deutschen (Außenwirtschaftsgesetz, Außenwirtschaftsverordnung) Foreign Trade Laws reglementiert den grenzüberschreitenden Güterverkehr (Waren, Software, Technologie) und den Dienstleistungsverkehr mit dem Ausland.
In erster Linie unterliegen Rüstungsgüter und sog. Dual-Use-Güter, die in entsprechenden Güterlisten aufgeführt sind, exportkontrollrechtlichen Genehmigungspflichten. Aber auch der Export anderer, nicht gelisteter Güter kann bei einem kritischen Verwendungszweck, z.B. in den Bereichen Militär, ABC-Waffen, Trägerraketen, zivile Kernkraft und digitale Überwachung, einer Genehmigung bedürfen. Die Beschränkungen gelten insbesondere auch für Exporte von Software und Technologie, die nicht gegenständlich, sondern per Datentransfer erfolgen. Auch Dienstleistungen mit grenzüberschreitendem Bezug können genehmigungspflichtig sein, wenn sie mit einem kritischen Verwendungszweck verbunden sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Dienstleistung im Inland oder im Ausland erbracht wird.
Genehmigungspflichtige Exporte oder Dienstleistungen bedürfen der vorherigen Beantragung und Erteilung einer Genehmigung durch die zuständige Exportkontrollbehörde. Unter bestimmten Voraussetzungen können teilweise jedoch auch Genehmigungsvereinfachungen (z. B. Allgemeingenehmigungen) genutzt werden.
Verstöße gegen Genehmigungspflichten sind u.a. mit empfindlichen Strafen und Bußgeldern belegt. Zudem können behördliche Zweifel an der Genehmigungsfreiheit eines Exports bei der zollrechtlichen Ausfuhrabwicklung zur Verzögerung oder sogar Verhinderung des Exports führen.
Das Erkennen von bestehenden Genehmigungspflichten ist somit wesentliche Voraussetzung für Unternehmen, ihre geschäftlichen Aktivitäten im Außenhandel rechtskonform zu gestalten und erfolgreich durchzuführen.

Embargos sind spezifische Sanktionsmaßnahmen gegenüber bestimmten Ländern und bestimmten Personen. Sie gehen deutlich über die sonstigen exportkontrollrechtlichen Beschränkungen hinaus, überlagern diese und ergänzen sie um weitere Restriktionen, regelmäßig in Form von Verboten.
Länderembargos enthalten mitunter vielschichtige Beschränkungen gegen bestimmte Länder, die sich auf alle Bereiche geschäftlicher Aktivitäten auswirken können. Dazu zählen der Güter- und Dienstleistungsverkehr sowie der Finanz-, Versicherungs – und Kapitalmarkt. Auch Investitions-, Geldtransfer- und Verkehrsbeschränkungen können Gegenstand von Embargomaßnahmen sein. Regelmäßig knüpfen Embargomaßnahmen bereits an den Vertragsschluss an und betreffen sowohl ausfuhrseitige als auch einfuhrseitige Sachverhalte. Embargobeschränkungen sind stets unterschiedlich restriktiv und länderspezifisch ausgestaltet und können zu erheblichen Einschränkungen der wirtschaftlichen Aktivität mit einem Land führen.
Personenembargos beinhalten Bereitstellungsverbote für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen aller Art gegenüber bestimmten, von den sogenannten Sanktionslisten erfassten Personen, Unternehmen und Organisationen. Wirtschaftliche Beziehungen zu diesen sind dann praktisch verboten.
Die komplexen Embargoregelungen, ihre schnelle Veränderungsdynamik und die hohe Haftungsrelevanz erfordern besondere Aufmerksamkeit. Unternehmen sollten Compliance-Maßnahmen entwickeln, die auf ihr spezifisches Risikoprofil abgestimmt sind, um Verstöße und Sanktionen zu vermeiden.

Auch Nicht-US-Unternehmen müssen sich häufig zusätzlich mit dem US-(Re-)Exportkontrollrecht und den US-Sanctions (US-Embargos) befassen. Zumindest wenn im konkreten geschäftlichen Vorgang ein Berührungspunkt mit den USA (US-Nexus) besteht, entfalten die Regelungen des US-(Re-)Exportkontrollrechts extraterritoriale Wirkung. Ein US-Nexus kann sich z.B. durch die Involvierung einer US-Person, bei US-Gütern und bei Nicht-US-Gütern ergeben, die US-Komponenten beinhalten (De-Minimis-Rule) oder unter Nutzung bestimmter US-Technologie oder US-Software hergestellt werden (Foreign Direct Product Rule). Oftmals sind somit auch Unternehmen außerhalb der USA von den Vorgaben des US-(Re-)Exportkontrollrechts betroffen und z.B. verpflichtet, Re-Exportgenehmigungen bei der zuständigen US-Exportkontrollbehörde (BIS) einzuholen.
Eine Besonderheit derjenigen US-Sanctions, die vom OFAC administriert werden, sind die sogenannten „Secondary Sanctions“. Im Gegensatz zu den „Primary Sanctions“, welche in der Regel nur für US-Personen gelten, verbieten „Secondary Sanctions“ bestimmte geschäftliche Aktivitäten auch ohne US-Bezug. Sie zielen darauf ab, auch Nicht-US-Personen zu sanktionieren.
Die Regelungssystematik des US-(Re-)Exportkontroll- und Sanktionsrechts und das Zusammenspiel verschiedener Bestimmungen lässt es gerade für Nicht-US-Unternehmen als eine undurchdringbare Materie erscheinen. Gleichzeitig können Verstöße gegen das US-Recht schwerwiegende Konsequenzen für betroffene Unternehmen haben. In der Analyse zur Betroffenheit vom US-Recht und der Implementierung daraus abgeleiteter Compliancemaßnahmen liegt der Grundstein, um diesen Risiken effektiv zu begegnen.

Ausländische Direktinvestitionen (Foreign Direct Investments) sind ein wesentlicher Faktor für die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands. Im Einzelfall können Sie jedoch nationale Sicherheitsinteressen berühren oder sogar gefährden. Das Außenwirtschaftsrecht ermöglicht daher, M&A-Transaktionen durch das Bundeswirtschaftsministerium prüfen zu lassen, sie mit Auflagen zu versehen oder sogar zu verbieten, um sicherheitskritische Einflussnahmen zu verhindern und die Souveränität bei Schlüsseltechnologien zu schützen.
Die Investitionskontrolle bezieht sich nicht mehr nur auf den Erwerb von Unternehmen im Rüstungs- oder IT-Sicherheitsbereich, sondern auch auf andere Bereiche wie beispielsweise kritische Infrastrukturen, Telekommunikation, Gesundheitsvorsorge, künstliche Intelligenz, Robotik und weitere Schlüsseltechnologien. Ab einer Erwerbschwelle von 25% kann sogar unabhängig vom Produktportfolio eine Investitionsprüfung eingeleitet werden. Den ausländischen Investor können investitionskontrollrechtliche Meldepflichten treffen. Ferner haben die Regelungen zur Investitionskontrolle auch Auswirkungen auf die rechtliche Wirksamkeit des Unternehmenserwerbs.
Im Vorfeld ausländischer Investitionen in deutsche Unternehmen gilt es daher frühzeitig zu klären, ob investitionskontrollrechtliche Belange bei der Transaktion zu berücksichtigen sind und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Das Zollausfuhrrecht ist primär auf europäischer Ebene durch den Unionszollkodex (UZK) und seine Durchführungsvorschriften (UZK-DA und UZK-IA) geregelt, wird aber auf nationaler Ebene durch weitere Vorschriften ergänzt, z. B. in Deutschland u.a. durch die Außenwirtschaftsverordnung. Ausfuhren von gegenständlichen Waren aus der EU sind grundsätzlich in ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren zu überführen. Dazu ist eine Ausfuhrzollanmeldung bei den Zollbehörden erforderlich, die den Ausfuhrvorgang prüfen und gegenüber dem Ausführer zur Ausfuhr „freigeben“ (überlassen).
Dabei greifen zoll-, exportkontroll-, und sonstige außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften ineinander, die berücksichtigt werden müssen. Schließlich hat der abschließende Ausgangsvermerk auch eine umsatzsteuerrechtliche Implikation als Beleg für eine umsatzsteuerfreie Lieferung. Bestimmte zollrechtliche Vereinfachungen des Ausfuhrverfahrens bedürfen einer zollrechtlichen Bewilligung, die vom Ausführer zu beantragen ist.
Vorbehaltlich einzelner Ausnahmeregelungen sind Ausfuhranmeldungen gegenüber dem Zoll elektronisch abzugeben. Fehlende oder inhaltlich nicht richtige Ausfuhranmeldungen (z.B. eine falsche Unterlagencodierung) können eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Auch bei der Einbindung von Dienstleistern in die zollrechtliche Ausfuhrabwicklung verbleibt die Verantwortlichkeit beim ausführenden Unternehmen. Hat der Zoll Zweifel hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit einer Ausfuhr, wird die Ausfuhrsendung bis zur Klärung der Rechtslage nicht zur Ausfuhr überlassen. Dies kann zu Verzögerungen oder sogar zur Verhinderung der Lieferung führen.
Durch eine rechtskonforme Ausfuhrabwicklung, die zoll- und außenwirtschaftsrechtliche Anforderungen berücksichtigt und nahtlos in die Logistikprozesse des Unternehmens integriert ist, können Exporte termingerecht erfolgen.

Grenzüberschreitende Zahlungen, bestehende Verbindlichkeiten und Forderungen sowie Unternehmensbeteiligungen unterliegen regelmäßigen außenwirtschaftsrechtlichen Meldepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank (Z- und K-Meldungen). Zahlungen in das Ausland und Zahlungen aus dem Ausland sind ab einem gewissen Wert und vorbehaltlich einzelner Ausnahmen monatlich zu melden. Gleichermaßen meldepflichtig sind Forderungen und Verbindlichkeiten von deutschen Unternehmen gegenüber Ausländern, wenn Forderungen oder Verbindlichkeiten zum Monatsablauf eine bestimmte Höhe überschreiten. Zudem können grenzüberschreitende Unternehmensbeteiligungen einer jährlichen Meldepflicht unterliegen. Dies gilt sowohl für deutsche Unternehmensbeteiligungen im Ausland als auch für ausländische Unternehmensbeteiligungen in Deutschland.
Dabei ergibt sich die Umsetzung der Meldepflichten häufig erst aus Leitfäden und Merkblättern der Bundesbank. Verpflichtungen in diesem Zusammenhang rechtzeitig und umfassend zu erfüllen, ist damit eine schwierige und fortlaufende Aufgabe.
Vielen Unternehmen sind diese Meldepflichten nicht bewusst, oder sie gehen davon aus, dass ihre Geschäftsbanken die Meldungen für sie übernehmen. Dies führt häufig unbeabsichtigt zu bußgeldbewehrten Verstößen. Aber auch unbewusste Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden. Sanktionsbefreiende Selbstanzeigen für versehentlich unterlassene Meldungen sind allerdings unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) enthält strenge Beschränkungen und Pflichten, die für den Umgang mit Kriegswaffen gelten. Die Herstellung, der Besitzwechsel, die Beförderung und sog. Auslandsgeschäfte mit Kriegswaffen, die in der Kriegswaffenliste aufgeführt werden, unterliegen Genehmigungspflichten und der Kontrolle der Bundesregierung bzw. bestimmter Bundesministerien. Daneben gilt es besondere Sicherungs- und Meldepflichten einzuhalten und ein Kriegswaffenbuch zu führen. Für bestimmte Kriegswaffen (ABC-Waffen, Antipersonenminen und Streumunition) bestehen darüber hinaus generelle Verbote. Da Kriegswaffen eine Teilmenge der gelisteten Rüstungsgüter darstellen, hat die Kriegswaffenkontrolle im Rüstungsgüterbereich Schnittstellen zum Foreign Trade Law. Grenzüberschreitende Sachverhalte, die Kriegswaffen betreffen, sind somit immer unter Berücksichtigung des Kriegswaffenkontrollrechts und des Außenwirtschaftsrechts zu betrachten und bedürfen gegebenenfalls Genehmigungen nach beiden Regularien.
Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz stellen grundsätzlich Straftaten dar, unabhängig davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurden. Zudem können sie sich erheblich auf die Zuverlässigkeit eines Unternehmens auswirken, welche Voraussetzung für den Erhalt und Fortbestand von Genehmigungen ist.
Unternehmen, die mit Kriegswaffen umgehen, müssen daher stets ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Genehmigungs- und sonstigen Pflichten des Kriegswaffenkontrollrechts legen. Die komplexen Sachverhalte und Anforderungen sollten durch wirksame Maßnahmen und etablierte Prozesse abgesichert werden.

Das Außenwirtschaftsrecht steht selten isoliert. In vielen Bereichen des Außenhandels ergeben sich Schnittstellen zu anderen Themen und Rechtsbereichen.
Hierzu zählen u.a.
- Einfuhr (Zollrechtliche Einfuhrabwicklung, Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, Tarifierung, Antidumping, Warenursprung und Präferenzen)
- Verbote und Beschränkungen (u.a. ChemG, PIC-VO, REACH-VO, CITES, AbfVerbrG)
- Verbrauchsteuern (Energie-, Strom-, Alkohol-, Tabak- und Kaffeesteuer)
- Umsatzsteuer
- Geldwäsche
- Allgemeines Wirtschaftsrecht
Sind Aspekte aus diesen oder anderen Bereichen relevant, unterstützen wir Sie entweder selbst oder mithilfe spezialisierter Kooperations-Kanzleien im In- und Ausland aus unserem “best-friends”-Netzwerk.
