Green Trade Law

Unter Green Trade Law verstehen wir die Gesamtheit der rechtlichen Anforderungen in den Bereichen ESG (Environment/Umwelt, Social/soziale Gerechtigkeit, Governance/gute Unternehmensführung), die auch unter dem Begriff Sustainability (Nachhaltigkeit) zusammengefasst werden, im Kontext des internationalen Handels.

Nachhaltiges Wirtschaften bedeutet, die Umwelt und die Perspektiven künftiger Generationen möglichst wenig zu beeinträchtigen – und dies nicht nur in physischer, sondern auch in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht. Neue Vorschriften zur Initiierung und Durchsetzung eines nachhaltigeren internationalen Wirtschaftsverkehrs bringen umfassende Verpflichtungen für Unternehmen mit sich. Diese betreffen sowohl die Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette als auch die Organisation und Prozesse zu deren Umsetzung.

Dabei bestehen enge Bezüge und zahlreiche Schnittstellen zum Foreign Trade Law: Normen des Green Trade Laws, die unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit erlassen werden, betreffen potenziell alle Bereiche des internationalen Handels, von den Rohstoffen über die Zwischenprodukte und das Ende des Lebenszyklus eines Produkts bis hin zu den Geschäftspartnern und Zulieferern entlang der gesamten Wertschöpfungskette.

Green Trade Law und Foreign Trade Law stellen unter dem gemeinsamen Dach der Trade Compliance teils identische, teils ähnliche Anforderungen an die Organisation und Prozesse im Unternehmen. Dadurch können einerseits Synergien genutzt werden, andererseits müssen wesentliche Unterschiede erkannt und gezielt berücksichtigt werden.

Wir unterstützen Sie bei der Identifikation der rechtlichen Anforderungen des Green Trade Laws durch Risikoanalysen, begleiten Sie bei der Umsetzung in Organisation und Prozessen im Rahmen eines Risikomanagementsystems und vertreten Sie wenn nötig auch in behördlichen Verfahren. Dabei behalten wir stets Bezüge und Schnittstellen zum Foreign Trade Law sowie die aktuelle politische Entwicklung im Blick.

Unsere Themenschwerpunkte im Green Trade Law

Deutsche Unternehmen müssen nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) den Schutz von Menschenrechten in ihren internationalen Lieferketten sicherstellen. Hierzu sind die Risiken von Menschenrechtsverstößen entlang der Lieferkette zu ermitteln und zu bewerten, geeignete Maßnahmen zu Prävention und Abhilfe zu ergreifen, und darüber zu berichten. Seit 1. Januar 2024 gilt das LkSG unmittelbar für in Deutschland ansässige Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Aber auch kleinere Unternehmen sind mittelbar vom LkSG betroffen, weil ihnen vertraglich entsprechende Pflichten von ihren gesetzlich verpflichteten Kunden auferlegt werden.

Zusätzlich hat die EU im Juni 2024 die Europäische Lieferkettenrichtlinie („CSDDD“) verabschiedet. Diese ist von den Mitgliedstaaten bis zum 26. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen und sieht – bei schrittweiser Anwendung je nach Größe und Umsatz der Unternehmen ab Sommer 2027 – diverse Verschärfungen gegenüber dem LkSG vor.

Spule auf Nähmaschine: internationale Lieferketten-Richtlinien z. B. für Textil-Importe

Auch die seit 29. Juni 2023 in Kraft gesetzte, nach aktuellem Stand stufenweise erst ab 30. Dezember 2025 (für große und mittlere Unternehmen) bzw. 30. Juni 2026 (für Kleinst- und Kleinunternehmen) anwendbare EU Deforestation Regulation (EUDR) soll neben dem Schutz der Umwelt auch dem Schutz von Menschenrechten dienen. Sie lässt das Inverkehrbringen in der EU, die Bereitstellung in der EU und die Ausfuhr aus der EU von bestimmten Rohstoffen und unter deren Verwendung hergestellten Erzeugnissen (Holz-, Kautschuk-, Rinder-, Kaffee-, Kakao-, Palmöl- und Soja-Produkte) nur bei Einhaltung vorgegebener Sorgfaltspflichten in der Lieferkette zu. Insbesondere bedarf es einer Sorgfaltserklärung des Lieferanten hinsichtlich „Entwaldungsfreiheit“ und Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes.

Straße durch Wald: Entwaldungsfreie Lieferketten nach EUDR

Seit dem 1. Januar 2021 müssen EU-importierende Unternehmen jeder Größe nach der EU-VO zu Konfliktmineralien bestimmte Sorgfaltspflichten in ihrer Lieferkette erfüllen, um den Handel mit Zinn, Tantal, Wolfram und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten auf eine verantwortungsvolle Weise zu gestalten. Diese Sorgfaltspflichten umfassen die Bewertung von Risiken, die Implementierung eines Managementsystems für die Lieferkette, Prüfungen durch unabhängige Dritte und transparente Berichte.

Am 23. Mai 2024 ist mit dem Critical Raw Materials Act (CRMA) eine weitere EU-Verordnung im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen in Kraft getreten. Sie soll die autonome, sichere und nachhaltige Versorgung der EU-Wirtschaft mit kritischen Rohstoffen gewährleisten. Von ihr werden erheblich mehr, nämlich aktuell 34 als strategisch bzw. kritisch gelistete Rohstoffe, betroffen sein, darunter seltene Erden, Lithium und Silizium, aber auch Tantal und Wolfram.

Rohmaterialien

Die EU hat am 12. Dezember 2024 eine Verordnung veröffentlicht, welche die Einfuhr in die EU, das Inverkehrbringen in der EU und die Ausfuhr aus der EU von Produkten verbietet, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden. Mit einer Übergangsfrist von drei Jahren, anwendbar auf alle Wirtschaftsbeteiligten, dürfen ab dem 14. Dezember 2027 in Zwangsarbeit hergestellte Produkte nicht mehr in die EU eingeführt und auf dem EU Markt in Verkehr gebracht oder dort bereitgestellt werden. Ebenso ist deren Ausfuhr aus dem Unionsmarkt verboten.

International agierende Unternehmen mit Lieferverpflichtungen in die USA müssen zudem den Uyghur Forced Labour Prevention Act (UFLPA) beachten. Dieser verbietet es, Güter in die USA einzuführen, die ganz oder teilweise in der autonomen Region Xinjiang-Uigurien (Xinjiang Uygur Autonomous Region, „XUAR“) oder in einem gelisteten Unternehmen hergestellt wurden. Das Verbot gilt auch für nachgelagerte Produkte, die weltweit aus diesen Gütern hergestellt worden sind, oder die diese Güter enthalten.

Produktion von Ziegelsteinen: Beispiel für Zwangsarbeit