18. Sanktionspaket: Deutliche Ausweitung der EU-Embargobestimmungen gegenüber Russland/Belarus

Der Rat der EU verabschiedete am 18. Juli 2025 nach langwierigen Verhandlungen das bereits seit einigen Monaten angekündigte 18. Sanktionspaket gegen Russland und Belarus. Mit dem neuen Sanktionspaket hält die EU an ihrer Linie fest, den wirtschaftlichen Druck auf Russland sukzessiv zu erhöhen. Neben der Ausweitung bestehender Maßnahmen enthält das Sanktionspaket daher auch neue Sanktionsmaßnahmen. Der Fokus des 18. Sanktionspakets liegt insbesondere auf dem Energie-, Rüstungs- und Finanzsektor. Zudem wurden auch die Sanktionsbestimmungen gegen Belarus ausgeweitet.

Das 18. Sanktionspaket besteht in Bezug auf die Sanktionen gegen Russland aus der Verordnung (EU) 2025/1494 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 („VO (EU) 833/2014“) und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1476 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 („VO (EU) 269/2014“). Hinsichtlich der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 gegen Belarus („VO (EG) 765/2006“) fügt es sich aus der Verordnung (EU) 2025/1472 und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1469 zusammen.

Der nachfolgende Überblick fasst die wesentlichen Anpassungen und Erweiterungen zusammen:

Sanktionen im Energiebereich

Um Russlands Profite aus dem Energiesektor weiter einzuschränken, wird der bisherige Ölpreisdeckel von 60 USD ab dem 03. September 2025 auf 47,60 USD pro Barrel Rohöl abgesenkt. Zudem wird die EU-Kommission künftig durch einen „automatischen und dynamischen Mechanismus“ die Notwendigkeit der Anpassung des Ölpreisdeckels alle 6 Monate prüfen, um diesen langfristig um 15 % niedriger als den durchschnittlichen Marktpreis für russisches Rohöl zu halten (Art. 3n Abs. 11 VO (EU) 833/2014).

Mit dem neuen, ab dem 21. Januar 2026 gültigen Import- und Erwerbsverbot für Erdölerzeugnisse (Art. 3ma VO (EU) 833/2014), die im Drittland aus Rohöl russischen Ursprungs gewonnen werden, soll der indirekte Zugang russischen Rohöls auf diesem Weg in die EU unterbunden werden. Flankiert wird diese Sanktionsmaßnahme von Verboten für bestimmte Dienstleistungen, Finanzhilfen und Versicherungen.

Bei der Einfuhr von Erdölerzeugnisses werden Nachweise bezüglich des Ursprungs des Rohöls, aus denen die Erzeugnisse gewonnen wurden, vorgelegt werden müssen. Die EU-Kommission hat bereits angekündigt, Leitlinien zu den Anforderungen an die Nachweisführung herauszugeben. Ausnahmen gelten für Einfuhren aus Kanada, Norwegen, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und den USA sowie für Länder, die als sogenannte „Nettoausführer von Rohöl“ gelten.

Durch Ergänzung des Anhangs XLII der VO (EU) 833/2014 sind weitere 105 Schiffe der russischen Schattenflotte zugeordnet worden, denen der Zugang zu Häfen und Schleusen in der EU verwehrt ist (Art. 3s VO (EU) 833/2014). Diese Schiffe sind zudem von Erwerbs-, Verkaufs- und Vercharterungsverboten sowie weiteren Verboten für Seeverkehrs-, Schiffversorgungs- und andere Dienstleistungen betroffen.

In Bezug auf die Erdgaspipelines Nord Stream und Nord Stream 2 besteht ein umfassendes Verbot für Transaktionen, die im Zusammenhang mit der Fertigstellung, dem Betrieb, der Instandhaltung oder der Nutzung dieser Pipelines stehen (Art. 5af VO (EU) 833/2014). Der Wiederaufnahme des Betriebs dieser Pipeline hat die EU damit eine klare Absage erteilt.

Sanktionen im Finanzsektor

Eine wesentliche Änderung im Finanzsektor ist die Verschärfung des bisherigen Verbots gem. Art. 5h der VO (EU) 833/2014 hinsichtlich der Erbringung von speziellen Nachrichtenübermittlungsdiensten für den Zahlungsverkehr (SWIFT) hin zu einem umfassenden Verbot für Transaktionen mit den in Anhang XIV genannten Banken und deren russischen Tochtergesellschaften. Anhang XIV erfasst zudem nun weitere 22 russische Banken. 

Ergänzend trifft den russischen Finanzsektor auch ein umfassendes Transaktionsverbot mit dem Russian Direct Investment Fund (RDIF), deren Tochtergesellschaften und den in den Anhängen XLIX und L der VO (EU) 833/2014 gelisteten Unternehmen und Einrichtungen (Art. 5ag VO (EU) 833/2014).

Hinsichtlich des bereits bestehenden Transaktionsverbots gemäß Art. 5ad der VO (EU) 833/2014 bezüglich Banken und Organisationen, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen, enthält der bislang leere Anhang XLV nun erstmals 2 betroffene Banken aus China, die einen erheblichen Beitrag zur Vereitelung der Sanktionsmaßnahmen erbracht haben sollen.

Zusätzlich erweitert das 18. Sanktionspaket auch das Verkaufs- und Ausfuhrverbot nach Art. 5n Abs. 2b VO (EU) 833/2014 für bestimmte Softwareprodukte des Anhangs XXXIX um Software für den Banken- und Finanzsektor. Dies umfasst insbesondere Software für Online-Banking, Geldautomaten, POS-Systeme und Investmentbanking.  

Sanktionen im Rüstungs- und industriellen Sektor

Zusätzlich zu dem bestehenden Verbot des Art. 2a Abs. 1 VO (EU) 833/2014 sieht der neue Abs. 1aa eine „catch-all-Regelung“ für die Ausfuhr von Gütern des Anhangs VII in Drittländer außerhalb Russlands vor, um Umgehungshandlungen weiter einzuschränken. Entsprechende Ausfuhren unterliegen fortan einer Genehmigungspflicht, wenn die zuständige Behörde den Ausführer unterrichtet hat, dass die Güter ganz oder teilweise für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland bestimmt sind oder bestimmt sein könnten. Anhang VII wurde zudem um bestimmte chemische Bestandteile für Treibstoffe und zwei weitere Werkzeugmaschinentypen ergänzt.

Deutliche Ausweitungen des sanktionierten Güterkreises betreffen unter anderem auch den Anhang XXIII durch die neuen Anhänge XXIIIE und XXIIIF, die zahlreichen Rohstoffe, Produktionsmittel und Industrieausrüstungen umfassen. Für diese neu erfassten Güter bestehen Altvertragsregelungen, die den Verkauf und die Ausfuhr dieser Güter für eine Übergangszeit vom Verbot des Art. 3k VO (EU) 833/2014 ausnehmen.

Ergänzungen der Sanktionslisten

14 Personen und 41 Unternehmen bzw. Organisationen sind aufgrund der erneuten Ausweitung des Anhangs I der VO (EU) 269/2014 von Finanzsanktionen betroffen. Insbesondere dürfen diesen Personen und Unternehmen keine Gelder und andere wirtschaftlichen Vermögenwerte bereitgestellt werden. Dies betrifft unter anderem auch sanktionierte Personen und Unternehmen in China, Hong Kong, Indien, Iran, Mauritius und den Vereinigten Arabischen Emiraten.

Ferner wurde der Anhang IV der VO (EU) 833/2014 um 26 Personen bzw. Unternehmen ergänzt. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO sowie des Anhangs VII der VO (EU) 833/2014 an diese nun von Anhang IV erfassten Personen und Unternehmen, die sich nicht nur in Russland befinden, ist grundsätzlich verboten.

Verschärfung der Sanktionen gegenüber Belarus

Neben der Erweiterung der personenbezogenen Finanzsanktionen gegenüber 8 Unternehmen aus der belarussischen Rüstungsindustrie durch deren Aufnahme in Anhang I der VO (EG) 765/2006, wurde ebenfalls der sanktionierte Güterkreis des Anhangs XVIII erweitert zwecks Anpassung an die Ergänzungen des Anhangs XXIII der VO (EU) 833/2014, so dass diese Güter nach Art. 1bb der VO (EG) 765/2006 nicht nach Belarus ausgeführt oder verkauft werden dürfen.

Für die Güter des Anhangs Va der VO (EG) 765/2006 gilt künftig gem. Art. 1f Abs. 1aa eine „catch-all-Regelung“, wie sie für Russland nach Art. 2a Abs. 1aa der VO (EU) 833/2014 etabliert worden ist. Eine entsprechende Unterrichtung der zuständigen Behörde führt dann zu einer Genehmigungspflicht für eine Ausfuhr in Drittländer außerhalb Belarus.  

Zusätzlich wurden weitere Sanktionsmaßnahmen gegenüber Belarus eingeführt, um einen bestmöglichen Gleichklang mit den Sanktionsmaßnahmen gegenüber Russland zu erreichen und Umgehungen über Belarus einzuschränken.

Fazit

Das 18. Sanktionspaket hebt sich deutlich vom vorherigen Sanktionspaket ab und intensiviert die Maßnahmen gegenüber Russland aber auch gegenüber Akteuren in Drittländern, um Russland die Finanzierung seines Krieges gegen die Ukraine zu erschweren und die militärischen Kapazitäten weiter einzuschränken. Die Bekämpfung der Umgehung der Sanktionsmaßnahmen ist weiterhin ein Schwerpunkt der Sanktionsstrategie der EU.

Gerade international tätige EU-Wirtschaftsbeteiligte müssen sich daher mit den neuen Bestimmungen durch das 18. Sanktionspaket auseinandersetzen, um den Complianceanforderungen zu genügen, Umgehungsrisiken zu identifizieren und durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken. Vischer Voss unterstützt Sie dabei gerne, um Ihre unternehmensindividuelle Exportkontroll- und Sanktions-Compliance zu verbessern und Haftungsrisiken zu minimieren.