Seit dem 06.02.2026 gelten verschärfte Straf- und Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen EU-Sanktionen. Zahlreiche bisher nur als Ordnungswidrigkeit verfolgbare Verstöße sind bei vorsätzlichem Handeln nun zwingend strafbewehrt, die Unternehmensgeldbußen vervierfacht und die Anforderungen an die Sorgfalt bei Dual-Use-Gütern deutlich gestiegen. Was sich konkret ändert – und was das für Ihre Compliance bedeutet.
Das Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union ist nunmehr mit Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 05.02.2026 am 06.02.2026 in Kraft getreten.
Damit werden die Vorgaben der „EU-Richtlinie (2024/1226) zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ in deutsches Recht umgesetzt.
Verschärfung der Straf- und Ordnungswidrigkeitentatbestände
Zentraler Schwerpunkt ist die Überarbeitung der Straf- und Ordnungswidrigkeitsnormen in §§ 18, 19 AWG sowie § 82 AWV:
Zahlreiche Verstöße, die bislang lediglich als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden konnten, sind bei vorsätzlichen Handlungen nun zwingend strafbewehrt. In den Katalog der Straftaten in § 18 AWG wurden auch Verstöße gegen verbotene weitere Aktivitäten, wie z.B. Handel, Beförderung, Dienstleistungen und Transkationen, explizit aufgenommen, um dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen. Entsprechend wurde auch der Katalog der Ordnungswidrigkeiten in § 82 AWV ergänzt.
Eine wichtige Neuerung betrifft Verstöße gegen güterbezogene Sanktionen im Zusammenhang mit von Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (2021/821) erfassten Dual-Use-Gütern: Künftig genügt bereits Leichtfertigkeit (als besonders hoher Grad an Fahrlässigkeit) statt Vorsatz für eine mögliche Strafbarkeit anstelle einer Verfolgung als bloßer Ordnungswidrigkeit.
Zudem sind bestimmte Umgehungshandlungen sowie Verstöße gegen die sog. Jedermannspflicht im Zusammenhang mit einzufrierendem Vermögen nun ebenfalls strafbar.
Für juristische Personen und Personenvereinigungen ergibt sich eine besonders eklatante Verschärfung: Das gesetzliche Höchstmaß einer Unternehmensgeldbuße wird bei vorsätzlichen Straftaten von 10 Millionen Euro gemäß § 30 OWiG auf 40 Millionen Euro angehoben.
Schließlich entfällt künftig die bisherige zweitägige „Karenzzeit“ nach Bekanntmachung neuer EU-Sanktionsrechtsakte.
Handlungsbedarf
Für die Praxis bedeutet das dennoch schon jetzt: Compliance-Strukturen, Risikomanagement und Frühwarnsysteme müssen weiter geschärft werden, um künftig drohende strafrechtliche Risiken zu minimieren.
